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1. Geltungsbreich
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, auch ohne ausdrückliche Einbeziehung, ebenso für alle zukünftigen
Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Susanne Wendland, nachfolgend Designer genannt.

 

2. Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind die Individualvereinbarungen zwischen beiden Parteien zur Schaffung des in Auftrag zu gebenden
Werkes, sowie die Einräumung der Nutzungsrechte daran. Der Designer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell
und persönlich vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Arbeitsergebnisse in der Weise, die dem Vertragszweck entspricht.

 

3. Urheberrecht
3.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag unterliegt dem Urheber- und Vertragsrecht.
3.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den
Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
3.3 Die kreativen Leistungen des Designers dürfen ohne seine ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion
verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung oder unbefugte Verwertung, auch von Teilen, ist unzulässig.
Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der für den Auftrag vereinbarten
Summe, oder seiner üblichen Vergütung zu verlangen. Wird der Schaden konkret berechnet, ist der Designer auch berechtigt einen
höheren Betrag zu fordern.

 

4. Nutzungsrecht
4.1 Der Designer räumt dem Auftraggeber am endgültigen Werk die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein.
Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber
und Designer. Auch bei weitestgehender Einräumung der Nutzungsrechte verbleibt dem Designer das Recht, das Werk als Ganzes oder
in Teilen in allen Medien unter Nennung des Auftraggebers für die Eigenwerbung zu verwenden.
4.2 Die eingeräumten Nutzungsrechte gelten ausschließlich für das endgültige Werk und gehen erst nach vollständiger Bezahlung der
Vergütung an den Auftraggeber über. Entwurfsvarianten verbleiben beim Designer.
4.3 Der Designer ist in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vervielfältigungsstücken und der öffentlichen Wiedergabe seiner Leistungen
namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht branchenunüblich ist. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den
Designer ebenfalls eine Vertragsstrafe geltend zu machen, wie beschrieben unter Absatz 3.3 des Nutzungsrechtes.
4.4 Vorschläge, Weisungen bzw. die sonstige Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
4.5 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet
werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus, ist in jedem Fall durch ein Nutzungshonorar gesondert zu vergüten.

5. Honorar
5.1 Sämtliche Leistungen, die der Designer für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird.
5.2 Die Honorar setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, aus einem Entwurfshonorar auf Grundlage des Stundensatzes
des Designers und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen.
Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Darüber hinaus gehende Nutzungen müssen
zu den am Markt üblichen Konditionen ergänzend vergütet werden.
5.3 Wünscht der Auftraggeber Sonder- oder Mehrleistungen des Designers, die nicht im Vertrag vorgesehen wurden (zusätzliche
Korrekturläufe, Änderungen an bereits abgenommenen Entwürfen und Reinzeichnungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc.)
so folgt daraus eine ergänzende Vergütung entsprechend dem Zeitaufwand des Designers.

6. Fremdleistungen, Neben- und Reisekosten
6.1 Sämtliche vom Designer verauslagte Fremd-, Neben-, und Reisekosten sind zu erstatten.
6.2 Der Designer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremd-
leistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende
Vollmacht zu erteilen.
6.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet
sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß
ergeben.
6.4 Mehrkosten für Änderungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.

 

7. Fälligkeit des Honorars, Verzug
7.1 Das Honorar ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Es ist ohne Abzug zahlbar.
7.2 Verzögert sich die Durchführung eines Auftrags oder kommt zum Stillstand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
kann der Designer Abschlagszahlungen entsprechend seiner erbrachten Leistung verlangen. Ein Auftragsstillstand, oder eine erhebliche
Verzögerung ist ausserdem dem Designer unverzüglich mitzuteilen, um Arbeitsausfallzeiten und finanzielle Einbußen zu vermeiden.
7.3 Bei Zahlungsverzug kann der Designer eine Schadenspauschale von 40 Euro und Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt
vorbehalten.

8. Gestaltungsfreiheit, Mitwirkung des Auftraggebers, Durchführung des Auftrages
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im
vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc.
8.3 Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, wie verspätete Übergabe von Unterlagen, verspätete,
nicht eingeplante Korrektur- und Änderungswünsche, verzögerte Freigaben u.ä. können zur Folge haben, dass vereinbarte Abgabetermine
nicht mehr gelten.

9. Rechte an Dateien und Originalen
9.1 Die während der Erfüllung des Vertrages entstehenden Skizzen, Entwurfsvarianten, bearbeiteten Bilder und offenen Dateien bleiben
Eigentum des Designers. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
9.2 Stellt der Designer dem Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung offene Dateien zur Verfügung, sind diese vertraulich zu behandeln
und dürfen nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Veränderungen dürfen nur mit Einwilligung des Designers vorgenommen werden.
9.3 Originale sind dem Designer nach vertragsgemäßer Verwendung unbeschädigt zurückzugeben. Bei Beschädigung oder Verlust hat
der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.

10. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
10.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. In diesem Fall ist der Designer
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der Auftraggeber dem Designer bis zu zehn einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.
10.4 Der Designer ist berechtigt, die Belegexemplare und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zweck der
Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden. Er ist berechtigt, auf seine Tätigkeit
für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern er nicht von diesem über ein Geheimhaltungsinteresse schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.
Etwaige Rechte Dritter muss der Designer für seine Werbezwecke selbst einholen.

11. Haftung, Rechte Dritter, Freigabe
11.1 Im Falle der Inanspruchnahme von Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers, die der Designer im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung vergibt, tritt er sämtliche auf ihn zukommende Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche aus
fehlerhafter, verspäteter oder unterlassener Ausführung gegenüber der Fremdfirma, an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet
sich diese abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.
11.2 Gefahr und Kosten des Transports von erbrachten Leistungen trägt - unabhängig vom Übermittlungsweg - der Auftraggeber.
11.3 Der Designer haftet nicht für die Reproduktionsqualität des vom Auftraggeber erhaltenen Bildmaterials. Er wird jedoch den Auftraggeber,
soweit für ihm ersichtlich, auf Mängel hinweisen.
11.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung aller dem Designer übergebenen Unterlagen berechtigt ist. Sollte dies nicht der
Fall sein, oder die Unterlagen nicht frei von Rechten Dritter, stellt der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
Die Prüfung der Urheberrechte obliegt dem Auftraggeber.
11.5 Der Auftraggeber hat das Werk vor der Produktion/Freischaltung auf Mängel und Fehler (Anmutungen, Inhalte und Funktionen) zu
überprüfen und freizugeben. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit des Werkes.
11.6 Die Abnahme durch den Auftraggeber hat unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Abgabe des Werkes zu erfolgen.
Beanstandungen von Mängeln sind dem Designer innerhalb dieser Frist schriftlich mitzuteilen. Bei Versäumung der Untersuchungs- und
Rügepflicht gilt das Werk als mängelfrei abgenommen.

12. Markenrecht
12.1 Der Designer haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit des
Werkes [...]. (BDG 10.7.)
12.2 Der Designer haftet nicht für die rechtliche, insbesondere urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche
Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes [...]. (BDG 10.8.)
12.3 Der Designer ist nicht verpflichtet entsprechende Recherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Es liegt in der Verantwortung des
Auftraggebers diese auf eigene Kosten zu veranlassen.
12.4 Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Designers nicht berechtigt für Entwürfe, Reinzeichnungen, oder
sonstiger Designarbeiten des Designers formale Schutzrechte (Geschmacksmuster, Marke etc.) zur Eintragung anzumelden.

13. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist [Sitz des Designers].
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.